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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013 – 1 BvR 1010/13

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr101013

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.