BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2013 – 1 BvR 1236/13
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130502.1bvr123613
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.