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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.05.2014 – 2 BvR 2589/11
2. Senat 2. Kammer
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.