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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.06.2014 – 1 BvR 3450/13
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140620.1bvr345013
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.