BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 13.11.2014 – 1 BvR 2861/14
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141113.1bvr286114
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.