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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.11.2014 – 2 BvR 1800/13

2. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.