Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.11.2014 – 2 BvR 1800/13
2. Senat 2. Kammer
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.