Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2015 – 1 BvR 1615/10

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150322.1bvr161510

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

2

Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.