BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.07.2015 – 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150722.2bvr302414
Tenor
Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.