BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2015 – 1 BvR 2371/13
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150923.1bvr237113
Gründe
1
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere ist die zugrundeliegende Rechtslage in der vom Bundesgerichtshof gewählten Auslegung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.