BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2015 – 2 BvR 104/15
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150930.2bvr010415
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.