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BVerfG Beschluss vom 04.04.2016 – 2 BvC 34/14
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160404.2bvc003414
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.