Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 18.04.2016 – 1 BvR 443/16

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr044316

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.