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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 05.07.2016 – 2 BvR 1349/16
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160705.2bvr134916
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.