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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 21.07.2016 – 1 BvR 1332/16
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160721.1bvr133216
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.