BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.07.2016 – 1 BvR 1334/16, 1 BvR 1335/16, 1 BvR 1336/16
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr133416
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.