Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.07.2016 – 1 BvR 1334/16, 1 BvR 1335/16, 1 BvR 1336/16

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr133416

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.