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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 07.12.2016 – 2 BvR 1383/16

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161207.2bvr138316

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.