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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 16.12.2016 – 2 BvR 349/16

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.2bvr034916

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht "Herren des Grundgesetzes". Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.