Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 06.03.2017 – 1 BvR 161/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170306.1bvr016117

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.