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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 743/17

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170404.2bvr074317

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.