BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.05.2017 – 1 BvQ 21/17
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.