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BVerfG Beschluss vom 12.06.2017 – 2 BvC 1/15
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170612.2bvc000115
Tenor
Der Ablehnungsantrag gegen Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.