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BVerfG Beschluss vom 12.06.2017 – 2 BvC 10/15
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170612.2bvc001015
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.