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BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.06.2017 – 1 BvR 1390/17
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170628.1bvr139017
Tenor
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.