BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 03.08.2017 – 1 BvR 2207/15
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170803.1bvr220715
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.