BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.08.2017 – 1 BvR 1411/17
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170804.1bvr141117
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 134, 106 <115 Rn. 27> stRspr).
2
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.