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BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2017 – 1 BvQ 43/17
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170905.1bvq004317
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes und dessen Fremdunterbringung. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des entsprechenden Sorgerechtsentzugs und begehrt, ihr die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin hat weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch den Verfahrensgang in den Fachinstanzen nachvollziehbar geschildert. Entsprechende Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, hat sie nicht vorgelegt, so dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich ist, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.