BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.09.2017 – 1 BvQ 51/17
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170908.1bvq005117
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar