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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017 – 2 BvR 194/16

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr019416

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

2

Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.