Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.01.2018 – 2 BvR 107/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180122.2bvr010718

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.