BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.02.2018 – 2 BvR 237/18
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180212.2bvr023718
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.