BVerfG Einstweilige Anordnung vom 27.03.2018 – 2 BvR 632/18
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218
Tenor
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.