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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.04.2018 – 2 BvR 424/17
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180426.2bvr042417
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist weder beantragt noch angezeigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.