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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.05.2018 – 1 BvR 889/12

1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180530.1bvr088912

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.