BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2018 – 2 BvL 10/16
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180625.2bvl001016
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.