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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 21.09.2018 – 2 BvR 2100/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr210018

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.