BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 24.09.2018 – 1 BvR 981/17
1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180924.1bvr098117
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.