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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.10.2018 – 2 BvR 2490/17

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181010.2bvr249017

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.