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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 11.10.2018 – 1 BvR 1984/17
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181011.1bvr198417
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine weltanschauliche Betätigung des Beschwerdeführers nicht plausibel gemacht wurde.
Gründe
1
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.