Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.12.2018 – 2 BvR 2128/18

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181217.2bvr212818

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

2

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.