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BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.12.2018 – 2 BvR 328/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181219.2bvr032818

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.