BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.04.2019 – 2 BvR 611/19
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190424.2bvr061119
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.