Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 09.05.2019 – 2 BvR 721/19

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190509.2bvr072119

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.