BVerfG Beschluss vom 19.06.2019 – 2 BvQ 23/19
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190619.2bvq002319
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.