Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 19.06.2019 – 2 BvQ 23/19

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190619.2bvq002319

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.