BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 1521/14
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190827.1bvr152114
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.