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BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 03.09.2019 – 2 BvR 2282/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190903.2bvr228218

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag, seine Krankenakte beizuziehen, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, einen Verhinderungsgrund selbstständig darzutun.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.