Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.09.2019 – 1 BvR 1789/19

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190904.1bvr178919

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

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1. Die Beschwerdeführerin war durch Beschluss des Familiengerichts zur Verfahrensbeiständin eines mittlerweile zwölfjährigen Kindes in einem die Herausgabe des Kindes an die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabende Mutter betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden.

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2. Ihre gegen die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind zur Vollstreckung einer gerichtlichen Herausgabeanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

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Die Beschwerdeführerin hat versäumt, für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Auch lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, ob die Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt ist, weil die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts nicht mitteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.). Die von ihr erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, weil der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGE 134, 106 <113f. Rn. 23>). Es fehlte an jeglichem Vortrag zu vom Beschwerdegericht möglicherweise übergangenem Vortrag.

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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt aber auch im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.