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BVerfG Einstweilige Anordnung vom 04.09.2019 – 2 BvR 1380/19

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190904.2bvr138019

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.