Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 19.09.2019 – 2 BvR 1600/19

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190919.2bvr160019

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass die dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von vier Monaten - nicht vollzogen werden darf.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.