BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.10.2019 – 1 BvR 1800/19
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr180019
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.