Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01.10.2019 – 1 BvR 1800/19

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr180019

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.