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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.02.2020 – 1 BvR 207/19

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200206.1bvr020719

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur Hochschulorganisation der DHBW die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.